§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Partners of Change (2) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg. Er ist berechtigt zur Gründung von Außenstellen. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dazu wird der Verein Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke beschaffen und diese zur Förderung des Satzungszwecks einsetzen. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Hilfe für Frauen und Mädchen zum Schutz vor Genitalverstümmlung, insbesondere in Kenia. Dazu gehören auch die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie und die Förderung der Gesundheitspflege, der Bildung und Erziehung, insbesondere in Kenia. Der Satzungszweck wird auch dadurch verwirklicht, indem der Verein Personen und anderen Einrichtungen insbesondere in Kenia, die gleichfalls den vorgenannten Zwecken dienen und für die Umsetzung der Zwecke tätig sind, Mittel zur Verfügung stellt, um damit seine eigenen steuerbegünstigten Zwecke zu erfüllen. Darüber hinaus gewährt der Verein den Personen finanzielle Unterstützung, die im Sinne des § 53 AO hilfsbedürftig und förderungswürdig sind. (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und juristische Personen. (2) Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und fördernde Mitglieder. - Aktives (stimmberechtigtes) Mitglied kann werden, wer diesen Mitgliederstatus ausdrücklich beantragt hat und dem Antrag gem. Ziffer 3 zugestimmt wurde. Aktive (stimmberechtigte) Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte. - Förderndes Mitglied kann werden, wer sich ohne aktives Mitglied werden zu wollen zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen mindesten jährlichen Beitrag leistet. Fördernde Mitglieder haben das Recht, Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förder-Beiträge und die Entwicklung des Vereins. Hierzu erhalten Sie in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich Informationen. - Im Mitgliederverzeichnis werden die Aktiven (stimmberechtigten) Mitglieder und die Fördermitglieder entsprechend registriert. (3) Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller ggf. die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. (4) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt die Bewerberin/der Bewerber die Satzung an. (5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds. a. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. b. Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: • bei grobem Verstoß gegen die Satzung, • wegen massiven vereinsschädigenden Verhaltens, • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. c. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. (2) Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall Ermäßigungen zu gewähren.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Allen aktiven Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht sowie das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht zu. (2) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht aber einen Anspruch auf Informationen, soweit dies unter datenschutzrechtlichen und sonstigen rechtlichen Regelungen zulässig und zumutbar ist.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung (der aktiven Mitglieder). Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der den Vorstand in seinen Aufgaben unterstützt. In diesem Beirat dürfen auch fach- und sachkundige Personen vertreten sein, die nicht Vereinsmitglied sind. Beiratsmitglieder sind keine Vorstandsmitglieder.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen: a. dem/der ersten Vorsitzenden, b. dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, c. dem/der Kassenwart/Kassenwartin d. dem/der Schriftführer/Schriftführerin (2) Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden/die erste Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende je einzelnen vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden vertritt. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, • die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenverteilung geregelt wird. Diese Geschäftsordnung unterliegt nicht der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der aktiven Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch mehrheitliche Zuwahl (s. Absatz 6) ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. (6) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf in Textform – auch als E-Mail - einlädt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden beziehungsweise bei Abwesenheit deren/dessen Vertreterin/Vertreter. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Sendebestätigung vorliegt. Vorstandssitzungen können im Rahmen des rechtlich zulässigen auch virtuell abgehalten werden. Die jeweils gültigen rechtlichen Voraussetzungen und Bestimmungen sind dabei zu beachten. Bei virtuell durchgeführten Vorstandssitzungen treten dann die dafür geltenden Vorschriften über Durchführung, Abstimmungen und Beschlussfassungen an die Stelle der Regelungen für Präsenzsitzungen. (7) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden. (8) Die Vorstandsmitglieder und gegebenenfalls Beiratsmitglieder nehmen ihre Ämter ehrenamtlich wahr. Notwendige Auslagen können mit Vorstandsbeschluss aus dem Vereinsvermögen erstattet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern, sie ist das oberste Beschluss-Organ des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, • Entlastung des Vorstandes, • Änderungen der Satzung, • Beschlussfassung über Anträge, • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen, • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer, • Auflösung des Vereins. (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform – auch als E-Mail ausreichend - einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung/ der E-Mail. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter/eine Wahlleiterin. (5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen. (6) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. (7) Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der aktiven (stimmberechtigten) Mitglieder entschieden, dies gilt auch für Satzungsänderungen, insbesondere. für Änderungen des Vereinszwecks. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. (8) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung entsprechend Absatz 7. (9) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten: • Ort und Zeit der Versammlung, • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, • Zahl der erschienenen Mitglieder, • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, • die Tagesordnung, • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde, • die Art der Abstimmung, • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut, • Beschlüsse in vollem Wortlaut. (10) Mitgliederversammlungen können im Rahmen des rechtlich zulässigen auch virtuell abgehalten werden. Die jeweils gültigen rechtlichen Voraussetzungen und Bestimmungen sind dabei zu beachten. Bei virtuell durchgeführten Mitgliederversammlungen treten dann die dafür geltenden Vorschriften über Durchführung, Abstimmungen und Beschlussfassungen an die Stelle insbesondere der vorgenannten Absätze 7 und 8.
§ 9 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können zweimal wiedergewählt werden. Eine versetzte Wahlzeit ist zulässig.
§ 10 Vergütungen und Aufwendungsersatz
(1) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird. (2) Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen. (3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Näheres kann der Vorstand in einer Finanzordnung regeln.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt. (2) Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Bekanntgabe für alle Mitglieder verbindlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Hessen e.V. des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, mit der Maßgabe, vorwiegend pro Familia e.V. Frankfurt zu berücksichtigen.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 13.5.2023 einstimmig beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Augsburg, den 13.5.2023 gez. Elisabeth Merkl ________________________ Elisabeth Merkl (1. Vorsitzende)
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